Staatliche Soforthilfe für Gas und Wärme
Keine Abschlagszahlung (Wärme) im Dezember
Im Rahmen der geplanten Entlastungmaßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Energiekrise hat die Bundesregierung eine staatliche Soforthilfe am 10. November 2022 für den Dezember beschlossen. Dieses dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der regulären Wärmepreisbremse.
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sollen private Haushalte, Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen bei ihrer Wärmerechnung entlastet werden. Der Staat übernimmt damit einmalig den Fernwärmeabschlag für den Dezember 2022.
Kundinnen und Kunden mit einem SEPA-Lastschriftmandat müssen nicht tätig werden. Überweisungen und Daueraufträge können für den Dezember Fernwärmeabschlag ausgesetzt werden. Der Wasserabschlag für den Dezember ist jedoch zu zahlen. Sollte der Wärmeabschlag dennoch überwiesen werden, wird dieser in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet. Eine Rücküberweisung im Dezember wird nicht vorgenommen.
Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzten können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzuleiten.
Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Sie sind von der Entlastung betroffen, wenn:
- Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
- Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
- Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
- Es sich um eine Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs handelt.
Wie errechnet sich die Soforthilfe?
Die Berechnungsmethode wurde durch den Gesetzgeber festgelegt.
Wichtig zu wissen ist, dass die Soforthilfe nicht Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember normalerweise zahlen entspricht.
Der Entlastungsbetrag ermittelt sich aus der durchschnittlichen Abschlagszahlung, welcher um 20 Prozent angehoben wird.
Sie sind Mieter:
Wenn Sie Mieter sind, werden Sie entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.